AGB

1. Anwendungsbereich

(1) Verwender dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist die Geotec Bohrtechnik GmbH, Aspastraße 26, 59394 Nordkirchen.

(2) Diese AGB gelten für alle unsere Angebote, Kostenvoranschläge, Lieferungen und Leistungen.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen

2. Angebote, Vertragsabschluss

(1) Von uns abgegebene Angebote stellen rechtlich bloße Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes dar. Erst die Bestellung des Kunden stellt ein rechtlich bindendes Angebot dar. Wir können dieses Angebot durch eine Auftragsbestätigung oder die Auftragsausführung annehmen.

(2) Inhalt und Umfang des Vertrags bestimmen sich nach der in unserer Auftragsbestätigung fixierten Vereinbarung. Bzgl. des Verwendungszwecks sind die Angaben in unserem Angebot maßgeblich.

(3) Für die Vollständigkeit und Richtigkeit sowie den rechtzeitigen Eingang vom Kunden zu stellender Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich.

3. Preise, Zahlung

(1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer und ab Werk. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten, der Einbau bei Ersatzteilen sowie Zoll und Versicherung sind in unseren Preisen nicht enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.

(2) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.

Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.

Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(3) Ein Skontoabzug wird nicht gewährt.

(4) Bei Überschreiten der Zahlungsfrist, auch bzgl. von einzelnen Teilleistungen, verfallen alle dem Kunden gewährten Vergütungen (Rabatte, Boni, Werbekostenzuschüsse usw.).

(5) Zahlungen sind für uns kostenfrei an unsere Zahlstelle zu leisten. Eingehende Zahlungen können von uns nach Belieben mit offenen Forderungen gegen unsere Kunden verrechnet werden. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen sind für uns nicht verbindlich.

(6) Unsere Kunden können nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unsere Kunden sind nicht berechtigt, unseren Forderungen Zurückbehaltungsrechte entgegenzuhalten, es sei denn, diese resultieren aus demselben Vertragsverhältnis.

(7) Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis, ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten.

(8) Eine Erhöhung der vereinbarten Preise ist zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und der vertragsgemäßen Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt und wir uns zum Zeitpunkt der Preiserhöhung nicht im Lieferverzug befinden. Bei Erhöhungen von mehr als 20 % kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

4. Zahlungs- und Annahmeverzug

(1) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir nach dem erfolglosen Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Leistungsfrist zur Leistung zum Rücktritt berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

(2) Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung aller unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Leistung durch den Kunden einzustellen.

(3) Im Falle des Zahlungsverzuges oder bei Umständen, die uns nach Vertragsschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen (z. B. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, die Einleitung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens, eine Zahlungseinstellung bzw. sonstige Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich mindern) und durch die unser Gegenleistungsanspruch gefährdet wird, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Bei Versendung sind wir berechtigt, diese per Nachnahme zu veranlassen.

(4) Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern und Lagergeld gem. Ziff. 6 Abs. 6 dieser AGB zu berechnen.

5. Lieferumfang

(1) Unsere Lieferung hat den in der Auftragsbestätigung genannten Umfang. Darüber hinaus gehende Ausstattungsvarianten und Zubehör sind gesondert vom Kunden zu bestellen.

(2) Abweichungen von Zeichnungen oder bei Gewichts-, Maß-, Verbrauchs und Leistungsangaben von bis zu 5 % sind unbeachtlich und stellen keinen Mangel dar. Änderungen und Verbesserungen hinsichtlich Konstruktion, Materialverwendung und Ausführung bleiben uns vorbehalten, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstands eintritt.

(3) Teillieferungen sind bei Zubehör zulässig.

6. Liefer- und Leistungsfristen

(1) Die von uns genannte Lieferfrist beginnt erst, wenn alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Die Lieferfrist wird durch den Eintritt von Zahlungsverzug des Kunden für dessen Dauer unterbrochen.

(2) Die genannte Lieferfrist verlängert sich, wenn der Kunde Abänderungen oder Ergänzungen des ursprünglichen Auftrages wünscht. Wir werden dem Kunden nach Mitteilung der gewünschten Abänderung oder Ergänzung des ursprünglichen Auftrages die neue Lieferfrist mitteilen.

(3) Höhere Gewalt, z. B. Krieg, Aufruhr oder Mobilmachung oder ähnliche Ereignisse, wie z. B. Streik, Aussperrung, die uns an einer fristgemäßen Lieferung ohne unser Verschulden hindern, führen zu einer Unterbrechung der Lieferfrist. Die Unterbrechung der Lieferfrist hält für die Dauer des Ereignisses an, höchstens jedoch 4 Wochen.

(4) Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen

nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung durch uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

(6) Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Kalendertag Lagergeld in Höhe von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages, höchstens jedoch 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

(7) Sämtliche von Geotec genannten Liefertermine sind sorgfältig geplant und kalkuliert. Dennoch kann es aufgrund zuvor nicht kalkulierbarer Ereignisse zu Terminverschiebungen kommen. Daher sind in einem solchen Falle Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere solche auf entgangenen Gewinn, Finanzierungskosten, Personal- oder Personalnebenkosten, Ansprüche auf Freistellung von Vertragsstrafenansprüchen Dritter oder Mietkosten eines Ersatzgerätes ausgeschlossen. Das gilt dann nicht, wenn Geotec die Lieferverzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder die Haftung für derartige Ansprüche ausdrücklich übernommen hat.

7. Gefahrtragung und Versendung

(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung bereithalten. Zu diesem Zeitpunkt hat die Abnahme zu erfolgen. Kosten eines etwaigen Sachverständigen trägt der Kunde. Versand, Ver- und Entladung sowie Transport erfolgen auf Gefahr des Kunden.

(2) Versenden wir die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort, geht die Gefahr mit Übergabe an den Frachtführer oder Transporteur auf den Kunden über.

(3) Der Kunde genehmigt jede sachgemäße Versandart. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung auf Wunsch und Kosten des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

9. Schutzrechte Dritter

(1) Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen fertigen (z. B. nach Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstigen Spezifikationen), übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass durch die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden von Dritten dennoch Schutzrechtsverletzungen behauptet, gilt Folgendes:

  1. a) Wir werden unseren Kunden unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche informieren und ggf. gesetzte Fristen mitteilen.
  2. b) Der Kunde hat uns innerhalb einer zu setzenden Frist mitzuteilen, ob die geltend gemachten Ansprüche des Dritten anerkannt werden oder streitig gestellt werden.
  3. c) Werden die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche streitig gestellt, hat der Kunde innerhalb derselben Frist auf eigene Kosten ein Rechtsanwaltsbüro seiner Wahl zu beauftragen. Er ist berechtigt, in diesem Fall, sämtliche Entscheidungen über Abwehrmaßnahmen und zu führende Vergleichsverhandlungen zu treffen.
  4. d) Beauftragt der Kunde innerhalb der Frist kein Rechtsanwaltsbüro, können wir auf Kosten des Kunden ein Rechtsanwaltsbüro unserer Wahl beauftragen und Entscheidungen über sämtliche Abwehrmaßnahmen und zu führende Vergleichsverhandlungen zu treffen. Wir sind berechtigt, für die insoweit anfallenden Kosten Vorschüsse vom Kunden zu verlangen.

(2) Werden Schutzrechte Dritter uns gegenüber geltend gemacht, sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen.

10. Unser geistiges Eigentum

(1) Lieferpläne und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Konstruktionsunterlagen, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns bereitgestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

(2) Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung, einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

(3) Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung, soweit die betroffenen Informationen nicht bereits durch Geotec oder mit Zustimmung Geotecs offengelegt sind.

11. Gewährleistung und Haftung

(1) Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns gegenüber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Zeigen sich erst später Mängel, so sind diese unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung uns gegenüber anzuzeigen. Die Frist zur Mängelanzeige ist gewahrt, wenn der Kunde die Anzeige innerhalb der Frist absendet. Unterlässt der Kunde die Mängelanzeige oder zeigt er einen Mangel nicht rechtzeitig an, so gilt die Lieferung als genehmigt.

(2) Liegt ein Mangel vor, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu gewähren. Wir können nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Uns stehen

zumindest zwei Nacherfüllungsversuche zu.

(3) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung oder Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Lieferung, nach Maßgabe in den Absätzen 4 und 5 genannten Ausnahmen, ausgeschlossen.

(4) Unsere Haftung wird mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), auf Schäden beschränkt, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind.

(5) Die Haftung des Lieferers wird der Höhe nach, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden.

(6) Eine weitergehende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(7) Mängelrechte sowie Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder vertragswesentlicher Pflichten im Sinne des Ziff. 11 Abs. 4 und 5 dieser AGB, in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens sowie bei Schadensersatzansprüchen aus ProdHaftG. Insoweit gilt die jeweilige gesetzliche Regelung.

(8) Kommt es aufgrund eines Sachmangels einer von uns an den Kunden gelieferten Maschine zu einem Betriebsausfallschaden (bspw. zu Stillstandzeiten), haften wir hierfür nur verschuldensabhängig. Beruht der Sachmangel der Maschine auf einem Mangel einer Komponente, die wir bei einem Vorlieferanten zugekauft haben, findet eine Zurechnung des Verschuldens des Vorlieferanten nicht statt. Soweit sich in einem solchen Fall herausstellt, dass der Sachmangel auf einem Mangel eines zugekauften Teils beruht, gilt insoweit auch nicht die gesetzliche Verschuldensvermutung. Vielmehr hat der Kunde in einem solchen Fall unser Verschulden darzulegen und zu beweisen.

Dem Kunden obliegt darüber hinaus die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass durch eine etwaige Stillstandzeit überhaupt ein Schaden eingetreten ist, und dieser nicht durch zumutbare Maßnahmen kompensiert werden konnte oder (bspw. durch Nachholen der Leistung) kompensiert worden ist.

(9) Die Verjährung beginnt nicht neu, wenn zur Nacherfüllung eine andere, mangelfreie Sache geliefert wird.

(10) Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen.

12. Ergänzende Bestimmungen

(1) Soweit Geotec Bohrtechnik eine Garantie gewährt hat, kann der Kunde Ansprüche hieraus nur geltend machen, wenn er die Altteile, deren Austausch er im Garantiewege begehrt, Geotec Bohrtechnik zur Verfügung stellt. Diese Altteile hat der Kunde auf eigene Kosten zu Geotec Bohrtechnik zu verbringen.

(2) Soweit Geotec Bohrtechnik nach dem Vertrag eine Einweisung in die Maschine schuldet, obliegt es dem Kunden, die Durchführbarkeit dieser Einweisung sicherzustellen. Ist die Einweisung am vereinbarten Terminstage aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, undurchführbar, nimmt Geotec Bohrtechnik die weitere Einweisung lediglich gegen Vergütung wahr.

(3) Soweit die Parteien in dem jeweiligen Einzelvertrag keine Vorkasse vereinbart haben, ist Geotec Bohrtechnik GmbH zur Bereitstellung der Maschine nur gegen Vorlage einer Finanzierungsbestätigung oder eines anderweitigen Nachweises der Leistungsfähigkeit des Kunden verpflichtet.

(4) Soweit der Kunde nach Abschluss des Vertrages Sonderwünsche beauftragt, die Geotec Bohrtechnik erfüllt, handelt es sich hierbei um entgeltliche Sonderleistungen.

(5) Soweit der Kunde Maschinen zur Durchführung von Reparaturen oder Wartungen zu Geotec Bohrtechnik verbringt, haftet Geotec Bohrtechnik für Verluste durch Diebstahl nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

13. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

(3) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar resultierenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ein Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

 

Stand: 05/2023